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Aufhebung der Immunität

  • Deutscher Bundestag
    Der Bundespräsident genießt grundsätzlich Immunität.
  • Insbesondere bei Verstößen im privaten Bereich besteht die Möglichkeit die Immunität durch Bundestagsbeschluss aufzuheben.
"Roman Herzog [bemerkt] in seinem GG-Kommentar, dass die Präsidentenanklage bei privaten Verfehlungen nicht statthaft ist, sondern eine Abfolge von Aufhebung der Immunität durch den Bundestag und der Aberkennung der Fähigkeit zum Führen öffentlicher Ämter gleichwohl zu einer Amtsenthebung des Bundespräsidenten (also ohne Präsidentenanklage nach Art 61. GG) führen kann." rechtstreff.de

Strafrechtliche Verantwortbarkeit im Einzelnen

  • Die vorliegenden Tatvorwürfe beziehen sich größtenteils auf Vorteilsannahme. Dieser Tatbestand wurde vom Gesetzgeber mit einer relativ hohen Sanktionsmöglichkeit von bis zu drei Jahren Freiheitsentzug belegt. Hintergrund ist hierbei der politische Wille, Bestechung im Amt bereits im Vorfeld zu unterbinden. Vorteilsgewährende wollen sich oftmals eine Vertrauensbasis zum Empfänger schaffen, aus der eine spätere Bestechlichkeit entstehen kann.
  • Die Verfolgungsverjährung liegt z. B. beim Tatbestand der Vorteilsannahme bei fünf Jahren. Die Verjährungsfrist wird durch zwischenzeitliche Immunitätsphasen nicht unterbrochen. Das bedeutet im vorliegenden Fall, dass Wulff nach evtl. Bestehen seiner vollen Amtszeit von fünf Jahren nicht mehr für Taten bestraft werden kann, die vor seiner Präsidentschaft begangen wurden. Andererseits schützt die Immunität nicht vor Strafverfolgung im Anschluss an die Amtszeit.

Folgen eines Strafurteils

Gavel


Es kann nach Aufhebung bzw. Ablauf der Immunität staatsanwaltlich ermittelt und ggf. Anklage vor einem Strafgericht erhoben werden, bei dem auch eine strafrichterliche Entscheidung über die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter gefällt werden kann. Faktische Folge kann auch hier eine Amtsenthebung sein.

Unterseiten

Quellen

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